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Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht in NRW

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht in NRW

Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 31.10.2014

§1

Die Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, hat die Aufgabe, die Fortbildung der Mitglieder auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts zu fördern, die persönliche und sachliche Verbindung zu den Verwaltungsgerichten zu pflegen und den Austausch praktischer Erfahrungen ihrer Mitglieder zu ermöglichen.

§2

Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft ist das Kalenderjahr.

§3

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder an ihren Aufgaben interessierte Rechtsanwalt im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.

Sie endet durch:

  • Tod
  • Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt
  • Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.

§4

Die Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben, an den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen.

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§5

Der Vorstand soll aus mindestens 4 Mitgliedern, dem Vorsitzenden und 3 Vertretern, die zugleich die Aufgabe des Schriftführers und des Kassenwartes übernehmen, bestehen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Zahl der Vorstandsmitglieder für die jeweils nächste Wahlperiode um einen weiteren Vertreter auf insgesamt 5 erweitern.

Zur Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach außen ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei der ersten Wahl auf Grund dieser Satzungsbestimmung werden 2 Mitglieder des Vorstandes auf 2 Jahre gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und teilt sie dem Deutschen Anwaltverein alsbald mit.

§6

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr möglichst im Rahmen einer Arbeitstagung mit einer Frist von 10 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Ihre Aufgaben sind:

  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Kassenwartes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
  • Wahl des Vorstandes und des Kassenwartes
  • Beschlussfassung über das vom Vorstand vorzulegende Arbeitsprogramm
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder ihre Einberufung unter Aufgabe des Zwecks schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

§7

Die Satzung kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 Mitgliedern von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.

§8

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann von einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 Mitgliedern, der einen Monat vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden muss, mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an den Deutschen Anwaltverein.